§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der DPSG St. Dionysius Elsen“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit des Pfadfinderstammes DPSG St. Dionysius Elsen.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks zu verwenden.
§4 Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.
Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug von mehr als drei Monaten trotz Mahnung. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§5 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für den Förderverein wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
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Führung der laufenden Geschäfte,
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
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Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
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Auflösung des Vereins.
§9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied sollte aus dem Stammesvorstand der DPSG St. Dionysius Elsen gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§10 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
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Wahl der Kassenprüfer
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
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weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Angabe von Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, sobald ein Mitglied dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§12 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die DPSG St. Dionysius Elsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte zur Zeit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins die DPSG St. Dionysius Elsen nicht mehr bestehen, so fällt das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Organisation zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die vorstehende Satzung wurde
am: 31.07.2017
in: Paderborn
von der Gründungsversammlung beschlossen.